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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Fachstelle für Archäologie

Organisation
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§ 19 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Fachstelle für Archäologie

1. Die Fachstelle für Archäologie erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

1. die Dokumentation und Konservierung der Bodenaltertümer;

2. die Betreuung der Bodenaltertümer;

2a. * die Beauftragung von Fachpersonen und Organisationen mit Grabungen;

3. die Durchführung oder Beaufsichtigung von Grabungen;

4. die Erforschung der kulturellen und geschichtlichen Werte von Bodenaltertümern;

5. die Nachführung der Inventare;

6. * die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz.

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