322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Fachstelle für Archäologie
Organisation
§ 19 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Fachstelle für Archäologie
1. Die Fachstelle für Archäologie erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
1. die Dokumentation und Konservierung der Bodenaltertümer;
2. die Betreuung der Bodenaltertümer;
2a. * die Beauftragung von Fachpersonen und Organisationen mit Grabungen;
3. die Durchführung oder Beaufsichtigung von Grabungen;
4. die Erforschung der kulturellen und geschichtlichen Werte von Bodenaltertümern;
5. die Nachführung der Inventare;
6. * die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz.