§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Fachstelle für Denkmalpflege
§ 18 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Fachstelle für Denkmalpflege
1. Die Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht alle dem Kanton gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Der Fachstelle für Denkmalpflege obliegen insbesondere
1. die Betreuung der geschützten Kulturobjekte;
2. die fachtechnische Begleitung der Restaurierungs- und Unterhaltsarbeiten an geschützten Kulturobjekten;
3. die Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen sowie die Meldung deren Missachtung an die Direktion;
4. * die Erforschung der kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und ortsbildlichen Werte geschützter und schutzwürdiger Kulturobjekte;
5. die Beratung im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Restaurierungsarbeiten sowie von Neu- und Umbauten im Ortsbildschutzbereich sowie von schutzwürdigen Objekten im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet;
6. die Beratung der Gemeindebehörden in Fragen des Ortsbildschutzes;
7. die Nachführung der Inventare;
8. die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz;
9. * die Bewilligung eines vorzeitigen Arbeitsbeginns (Art. 29 DSchG);
10. * die Vermittlung baukultureller Werte im Kanton.