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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Direktion

Organisation
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§ 16 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Direktion

1. Die Direktion ist zuständig

1. * Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich von Ortsbildschutzzonen zu gewähren (Art. 9 DSchG);

2. bis zum Betrag von Fr. 100'000.- die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG);

3. bis zum Betrag von Fr. 100'000.- Beiträge an freiwillige Leistungen zu gewähren (Art. 42 DSchG);

4. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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