322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Aufbewahrung der Bodenfunde
Bodenaltertümer
§ 14 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Aufbewahrung der Bodenfunde
1. Die Fachstelle für Archäologie hat die Bodenfunde soweit erforderlich in Stand zu stellen und zu konservieren.
2. Sie bewahrt die Bodenfunde auf, sorgt für deren sachgemässe Pflege und stellt diese bei Bedarf dem Nidwaldner Museum zur Verfügung.