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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 7. Auszahlung

Schutz der Kulturdenkmäler
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§ 12 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 7. Auszahlung

1. Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Mittel ausbezahlt.

2. Die Direktion erteilt die Zahlungsaufträge.

3. Die Fachstelle für Denkmalpflege kann Aufträge für Akontozahlungen erteilen.

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