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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 6. definitiver Kantonsbeitrag

Schutz der Kulturdenkmäler
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§ 11 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 6. definitiver Kantonsbeitrag

1. Die Direktion legt den definitiven Kantonsbeitrag aufgrund einer detaillierten Abrechnung und nach Prüfung der durchgeführten Arbeiten auf ihre fachgerechte Ausführung fest.

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