322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 5. Beitragserhöhung
Schutz der Kulturdenkmäler
§ 10 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 5. Beitragserhöhung
1. Eine Beitragserhöhung kann während der Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine Erhöhung rechtfertigen und die bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Beitragszusicherung noch nicht bekannt gewesen sind.
Wird im Laufe der Arbeiten eine beitragsberechtigte Substanz entdeckt, für deren Restaurierung die Kosten nicht im Beitragsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Beitragsgesuch einzureichen.
2. Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Überschreitung der höchstens zugesicherten Beitragssumme einzureichen.