322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 9 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beiträge
Schutz der Ortsbilder
Art. 9 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beiträge
1. Bei Objekten, die Teil von Ortsbildschutzzonen sind, jedoch nicht unter Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden.
2. Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sicherstellen.