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Art. 8a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen und geschützten Ortsbildern

Schutz der Ortsbilder
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Art. 8a Denkmalschutzgesetz, DSchG · Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen und geschützten Ortsbildern

1. Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu baubewilligungspflichtigen Veränderungen in Ortsbildschutzzonen und geschützten Ortsbildern. Sie kann auf eine Stellungnahme verzichten.

2. Sie nimmt Stellung zu Abbruchgesuchen von Bauten und Anlagen. Die Baubewilligungsbehörde verweigert die Abbruchbewilligung, wenn dieser berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen.

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