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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 8 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Ortsbildschutz

Schutz der Ortsbilder
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Art. 8 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Ortsbildschutz

1. Der Ortsbildschutz wird sichergestellt

1. * durch Schutzzonen in den kommunalen Zonenplänen und Vorschriften in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen (Ortsbildschutzzonen); und

2. * bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch das Bundesinventar ISOS (geschützte Ortsbilder).

2. Bei der Ausscheidung der Ortsbildschutzzonen sind insbesondere die eidgenössischen und kantonalen Inventare sowie der kantonale Richtplan zu berücksichtigen.

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