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Art. 7a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 4. Einstufung der schutzwürdigen Objekte

Schutzobjekte
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Art. 7a Denkmalschutzgesetz, DSchG · 4. Einstufung der schutzwürdigen Objekte

1. Die als schutzwürdig in einem Inventar enthaltenen Objekte werden gestützt auf die Schutzvermutung in drei Stufen unterteilt (A, B, C). Die Schutzvermutung richtet sich nach dem Eigen- und Situationswert der Objekte.

2. Der Regierungsrat regelt die Einstufung in einer Verordnung.

3. Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie sind von den Behörden zu beachten.

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