Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 53 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

← Art. 52 Denkmalschutzgesetz, DSchG Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →