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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 51a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2024

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 51a Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2024

1. In Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar 2024 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2. Das bisherige Recht ist anwendbar in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht. Ist in einem solchen Verfahren ein Entscheid der Kommission für Denkmalpflege erforderlich, richtet sich deren Zusammensetzung nach dem neuen Recht.

3. Der Regierungsrat wählt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieser Änderung eine neue Kommission für Denkmalpflege für den Rest der Legislaturperiode 2022-2026.

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