322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 51 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übergangsbestimmungen
1. Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
2. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu entscheiden.
3. Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kulturförderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.