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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 51 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 51 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übergangsbestimmungen

1. Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.

2. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu entscheiden.

3. Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kulturförderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.

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