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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 50 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 50 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

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