322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 5 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Inventare 1. Aufnahme der Objekte
Schutzobjekte
Art. 5 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Inventare 1. Aufnahme der Objekte
1. Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte.
2. Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmalschutz und die Bodenaltertümer erstellt.
3. Sie sind regelmässig nachzuführen.