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Art. 49 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Strafbestimmung

Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
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Art. 49 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Strafbestimmung

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 100'000.- bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Strafbar macht sich insbesondere, wer

1. gegen Eigentumsbeschränkungen geschützter Kulturobjekte verstösst;

2. vorsorglichen Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;

3. gegen Meldepflichten verstösst;

4. gegen Einstellungsverfügungen verstösst.

4. Anstelle einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

5. Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 10 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

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