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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 48 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes

Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
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Art. 48 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes

1. Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Gesetzgebung ist durch die zuständige Direktion nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege anzuordnen.

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