322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 47 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Einstellungsverfügungen
Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
Art. 47 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Einstellungsverfügungen
1. Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüglich einzustellen.