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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 47 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Einstellungsverfügungen

Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
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Art. 47 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Einstellungsverfügungen

1. Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüglich einzustellen.

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