322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 46 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beschwerdebefugnis
Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
Art. 46 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beschwerdebefugnis
1. Die Fachstellen sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.
2. Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Entscheide und Erlasse, welche die Interessen der Denkmalpflege berühren, stehen kantonalen Organisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Denkmalpflege zu den dauernden Hauptaufgaben zählt.