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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 45 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
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Art. 45 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

1. Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

2. Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen

1. Schutzmassnahmen;

2. vorsorgliche Massnahmen; oder

3. Einstellungsverfügungen gemäss Art. 47.

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