322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 45 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
Art. 45 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
1. Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
2. Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen
1. Schutzmassnahmen;
2. vorsorgliche Massnahmen; oder
3. Einstellungsverfügungen gemäss Art. 47.