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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 43 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Einstellung, Rückerstattung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 43 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Einstellung, Rückerstattung

1. Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

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