322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 43 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Einstellung, Rückerstattung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 43 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Einstellung, Rückerstattung
1. Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.