322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 42 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beiträge an freiwillige Leistungen
Finanzielle Bestimmungen
Art. 42 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beiträge an freiwillige Leistungen
1. Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren
1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.