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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 42 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beiträge an freiwillige Leistungen

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 42 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beiträge an freiwillige Leistungen

1. Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren

1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;

2. an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.

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