Art. 41 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Denkmalpflegefonds
Art. 41 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Denkmalpflegefonds
1. Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden eingesetzt für
1. die Pflege geschützter Kulturobjekte;
2. freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;
2a. * Dokumentationen und Forschungsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes;
3. ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen und Baubegleitungen.
2. Dem Fonds werden zugewiesen
1. * 25 Prozent der dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
2. die Finanzhilfen des Bundes;
3. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
4. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.
3. Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig
1. * aus dem Bereich der Denkmalpflege
a) * die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Beitragszusicherungen bis Fr. 100'000;
b) * der Regierungsrat für Beitragszusicherungen über Fr. 100‘000.
2. * aus dem Bereich der Archäologie: der Regierungsrat.