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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 41 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Denkmalpflegefonds

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 41 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Denkmalpflegefonds

1. Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden eingesetzt für

1. die Pflege geschützter Kulturobjekte;

2. freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;

2a. * Dokumentationen und Forschungsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes;

3. ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen und Baubegleitungen.

2. Dem Fonds werden zugewiesen

1. * 25 Prozent der dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;

2. die Finanzhilfen des Bundes;

3. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;

4. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;

5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes;

6. die Zinsen des Fondsvermögens.

3. Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig

1. * aus dem Bereich der Denkmalpflege

a) * die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Beitragszusicherungen bis Fr. 100'000;

b) * der Regierungsrat für Beitragszusicherungen über Fr. 100‘000.

2. * aus dem Bereich der Archäologie: der Regierungsrat.

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