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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 40 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Aufgabenerfüllung durch Dritte

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Art. 40 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Aufgabenerfüllung durch Dritte

1. Der Regierungsrat kann die zuständigen Fachstellen ermächtigen, Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.

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