322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Schutzobjekte
Schutzobjekte
Art. 4 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Schutzobjekte
1. Schutzobjekte sind
1. Ortsbilder, Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung;
2. vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
3. Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundlichen Bedeutung zu erhalten sind.