322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 39a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 2. Aufgaben
Organisation
Art. 39a Denkmalschutzgesetz, DSchG · 2. Aufgaben
1. Die Kommission oder einzelne Mitglieder der Kommission können von der Fachstelle in fachlichen Fragen konsultiert werden.
2. Sie stellt Antrag zu
1. Unterschutzstellungen;
2. Grabungsschutzgebieten;
3. der Entrichtung von Beiträgen an freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;
4. Beitragsgesuchen an die Pflege geschützter Kulturobjekte; und
5. Beitragsgesuchen an archäologische Aufwendungen.
3. Sie nimmt Stellung zu den Inventaren und zur Einstufung der inventarisierten Objekte.
4. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
5. Die Leitungen der Fachstellen nehmen bei Geschäften, die ihren Fachbereich betreffen, mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.