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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 36 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Aufbewahrung der Bodenfunde

Bodenaltertümer
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Art. 36 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Aufbewahrung der Bodenfunde

1. Der Regierungsrat regelt die Dokumentation der Bodenfunde und der Ausgrabungen sowie die dauerhafte Aufbewahrung der Bodenfunde.

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