322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 35 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Grabungen
Bodenaltertümer
Art. 35 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Grabungen
1. Für das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern ist der Kanton zuständig.
2. Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.
3. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen sich Bodenaltertümer befinden oder vermuten lassen, sind verpflichtet, Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.