322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 34 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Grabungsschutzgebiete
Bodenaltertümer
Art. 34 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Grabungsschutzgebiete
1. Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind oder vermutet werden, können vom Regierungsrat zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden; diese sind als Information in den Zonenplänen der Gemeinden abzubilden.
2. Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt oder abgetragen werden, bevor sie von der Fachstelle freigegeben sind.
3. Die Bestimmungen betreffend Entschädigung und Beiträge sowie über die Anmerkung im Grundbuch beim Schutz der Kulturdenkmäler finden sinngemäss Anwendung.