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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 33a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Vorsorgliche Schutzmassnahmen

Bodenaltertümer
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Art. 33a Denkmalschutzgesetz, DSchG · Vorsorgliche Schutzmassnahmen

1. In begründeten Fällen kann die zuständige Direktion für gefährdete Bodenaltertümer vorsorgliche Schutzmassnahmen, wie Veränderungsverbote, verfügen.

2. Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen spätestens drei Monate nach ihrem Beschluss dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Schutzmassnahmen höchstens auf zwei Jahre verlängern.

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