322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 33 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
Bodenaltertümer
Art. 33 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
1. Werden bei Bau- und Grabarbeiten Bodenaltertümer entdeckt, ist dies unverzüglich der Fachstelle zu melden.
2. Die Arbeiten an der Fundstelle sind sofort einzustellen. Der Fund ist bis zum Eintreffen einer von der Fachstelle autorisierten Fachkraft unverändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit der Anzeige, sofern die Fachstelle die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat.
3. Binnen dieser Frist trifft die Fachstelle die zur Bergung, Verwahrung und Dokumentation des Fundes notwendigen Vorkehrungen und es können vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 33a verfügt werden.