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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 31 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Zuständigkeit und Meldepflicht

Bodenaltertümer
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Art. 31 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Zuständigkeit und Meldepflicht

1. Für Bodenaltertümer ist die kantonale Fachstelle für Archäologie zuständig.

2. Behörden und Amtsstellen haben ihre Wahrnehmungen von planerischen und tatsächlichen Vorgängen, die Bodenaltertümer gefährden können, sofort der Fachstelle zu melden.

3. Die Fachstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen und teilt diese den Behörden, Amtsstellen und betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mit.

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