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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 30b Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 2. Überprüfung der Schutzwürdigkeit

Schutzwürdige Objekte
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Art. 30b Denkmalschutzgesetz, DSchG · 2. Überprüfung der Schutzwürdigkeit

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein aktuelles Interesse nachweisen, können beantragen, dass die Schutzwürdigkeit eines Objekts überprüft wird.

2. Die Fachstelle für Denkmalpflege klärt die Schutzwürdigkeit des Objekts innert Jahresfrist ab und entscheidet über die Beibehaltung oder die Entlassung aus dem Inventar. Sie hört die Gemeinde und die Kommission für Denkmalpflege an. Sie informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über ihren Entscheid.

3. Ist ein hoher Schutzanspruch durch den Eigen- und Situationswert des Objekts ausgewiesen, hat die Kommission für Denkmalpflege die Unterschutzstellung zu beantragen.

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