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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 30a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 1. Zuständigkeiten

Schutzwürdige Objekte
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Art. 30a Denkmalschutzgesetz, DSchG · 1. Zuständigkeiten

1. Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu

1. baubewilligungspflichtigen Veränderungen an schutzwürdigen Objekten mit Einstufung A;

2. Abbruchgesuchen zu schutzwürdigen Objekten.

2. In allen übrigen Fällen entscheidet die Gemeinde ohne Einbezug der Fachstelle. Die Gemeinde stellt der Fachstelle ihren Entscheid zu.

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