322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 30a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 1. Zuständigkeiten
Schutzwürdige Objekte
Art. 30a Denkmalschutzgesetz, DSchG · 1. Zuständigkeiten
1. Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu
1. baubewilligungspflichtigen Veränderungen an schutzwürdigen Objekten mit Einstufung A;
2. Abbruchgesuchen zu schutzwürdigen Objekten.
2. In allen übrigen Fällen entscheidet die Gemeinde ohne Einbezug der Fachstelle. Die Gemeinde stellt der Fachstelle ihren Entscheid zu.