322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 30 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 5. weitere Bestimmungen
Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
Art. 30 Denkmalschutzgesetz, DSchG · 5. weitere Bestimmungen
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen, bezeichnet die beitragsberechtigten Kosten, bestimmt die mindestens zu verfügenden Bedingungen und Auflagen und die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung.