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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 3 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Information und Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Information und Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Denkmalschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.

2. Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.

3. Sie veröffentlichen ihre Richtlinien und Merkblätter für den Vollzug.

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