322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 29 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 4. Beginn der Arbeiten
Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
Art. 29 Denkmalschutzgesetz, DSchG · 4. Beginn der Arbeiten
1. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Kantonsbeitrag zugesichert ist.
2. Auf begründetes Begehren hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf eine Beitragsleistung.
3. Mit den Arbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Beitragszusicherung zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zusicherungsbeschluss hinfällig. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung bewilligt werden.