322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 28 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 3. Bedingungen und Auflagen
Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
Art. 28 Denkmalschutzgesetz, DSchG · 3. Bedingungen und Auflagen
1. Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes sicherstellen.