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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 28 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 3. Bedingungen und Auflagen

Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
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Art. 28 Denkmalschutzgesetz, DSchG · 3. Bedingungen und Auflagen

1. Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes sicherstellen.

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