Art. 27 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - 2. Bemessung
Art. 27 Denkmalschutzgesetz, DSchG · 2. Bemessung
1. Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
2. Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten der vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarung unterstützten Massnahmen. Die Leistung des Kantons beträgt höchstens
1. 65 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
2. 50 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
3. 35 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
3. Steht das geschützte Kulturobjekt im Eigentum des Kantons oder einer Gemeinde, wird der Beitragssatz um 5 Prozent-Punkte herabgesetzt.
4. Steht für die Restaurierung kein Anteil aus der Programmvereinbarung zur Verfügung, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten; Abs. 3 bleibt vorbehalten.
5. Verfügt der Bund im Einzelfall Finanzhilfen und macht er diese von einer bestimmten Leistung des Kantons abhängig, geht diese Leistung zu Lasten des Kantons.
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