322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 26 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten 1. Voraussetzungen
Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
Art. 26 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten 1. Voraussetzungen
1. An die Kosten der Erhaltung und der Restaurierung von geschützten Kulturobjekten leistet der Kanton Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen.
2. Beiträge werden nur für fachgerecht ausgeführte denkmalpflegerische Aufwendungen gewährt.