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Art. 25 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen

Schutz der Kulturdenkmäler - Entschädigung und Beiträge
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Art. 25 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen

1. Bei Eigentumsbeschränkungen leistet der Kanton eine Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert.

2. Die Bemessung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.

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