322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 24 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übertragung
Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
Art. 24 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übertragung
1. Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.