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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 24 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übertragung

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 24 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übertragung

1. Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.

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