322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 23 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
Art. 23 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1. Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjektes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.