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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 23 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 23 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton

1. Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjektes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.

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