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Art. 22 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Erwerbsrecht bei Veräusserungen

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 22 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Erwerbsrecht bei Veräusserungen

1. Die Veräusserung (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung usw.) eines geschützten beweglichen Kulturobjektes ist durch die Veräusserin oder den Veräusserer der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Nicht angezeigte Veräusserungen sind ungültig.

2. Der Kanton hat ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Verkehrswertes. Kommt über den Verkehrswert keine Einigung zustande, wird dieser im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.

3. Bei einer Veräusserung an die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise an die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder an verwandte oder verschwägerte Personen, sofern diese im Kanton Wohnsitz haben, besteht kein Vorkaufsrecht.

4. Macht der Kanton nicht binnen eines Monats seit Kenntnis der Veräusserung das Vorkaufsrecht geltend, fällt dieses dahin.

5. Der Kanton hat der Standortgemeinde Meldung zu erstatten; diese kann binnen Jahresfrist gegenüber dem Kanton ein Vorkaufsrecht geltend machen.

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