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Art. 21 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Heimschlagsrecht

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 21 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Heimschlagsrecht

1. Bewirkt eine Unterschutzstellung eine materielle Enteignung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass der Kanton das Objekt erwirbt.

2. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.

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