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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 20 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Übernahmeanspruch

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 20 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Übernahmeanspruch

1. Der Kanton kann die Übernahme eines geschützten Kulturdenkmals zu Eigentum verlangen, wenn der Bestand des Objektes gefährdet ist, die Eigentümerin oder der Eigentümer den Bestand nicht gewährleistet, und dem Kanton die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.

2. Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.

3. Kommt darüber keine Einigung zustande, wird über den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Klage und über die Entschädigung nach dem Enteignungsgesetz entschieden.

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