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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 2 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Verpflichtung von Kanton und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Verpflichtung von Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

2. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie

1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;

1a. * sich im Rahmen ihrer Aufgaben für eine hohe Baukultur einsetzen;

2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern;

3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

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