322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 19 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Duldungspflicht
Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
Art. 19 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Duldungspflicht
1. Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, das Schutzobjekt zu unterhalten, ist die Betreuung durch den Kanton im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übernehmen und von diesen zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie der Übernahmeanspruch.