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Art. 18 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Eigentumsbeschränkungen

Schutz der Kulturdenkmäler - Wirkungen der Unterschutzstellung
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Art. 18 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Eigentumsbeschränkungen

1. Geschützte Kulturdenkmäler dürfen weder beseitigt noch zerstört werden. Sie sind so zu erhalten, dass sie in ihrem Bestand dauernd gesichert und in ihrer Wirkung nicht gefährdet sind. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen wesentlich beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit der Fachstelle zu beheben.

2. Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Objektes beziehungsweise die in der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzzone.

3. Die Fachstelle für Denkmalpflege erteilt eine Bewilligung für baubewilligungspflichtige Veränderungen an einem Schutzobjekt. Zu Veränderungen im näheren Sichtbereich eines Schutzobjektes nimmt sie zuhanden der Baubewilligungsbehörde Stellung.

3a. Übrige Veränderungen an einem Schutzobjekt bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Denkmalpflege.

4. Bei Mobilien kann die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Ort angeordnet werden.

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